Fragen zur Verkehrssicherungspflicht treten auf, zahlreiche Anrufe erreichen den Stadtbauhof. Nachfolgend wollen wir Ihnen deshalb zum Winterdienst einige Informationen geben:
Die Verkehrssicherungspflicht ist für alle Straßenanlieger verpflichtend. Die Anlieger müssen die Sicherungsflächen, also meist die Gehbahnen vor oder um das Haus oder das Grundstück, bei Schnee oder Glatteis
• an Werktagen von 07:00 bis 20:00 Uhr
• an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08:00 bis 20:00 Uhr
von Schnee freimachen, bei Glätte bestreuen und in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen sind entweder am Rand des Gehweges -jedoch außerhalb der Fahrbahn – zu lagern, wenn dadurch die Fußgänger nicht wesentlich behindert oder gefährdet werden und ihnen ein frei gemachter Weg von mindestens 1,0 m Breite zur Verfügung bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist der zu räumende Schnee auf das eigene Grundstück zu verbringen.
Ggf. sind auch Durchgänge durch die am Gehwegrand gelagerten Schneemassen mit zu bestreuen. Damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann, bitten wir, Straßeneinlaufschächte nach Möglichkeit freizuhalten. Bei öffentlichen Straßen ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzte Fläche gilt der Rand der Straße (in der Regel etwa 1,0 m) als öffentlicher Gehweg (z.B. auch in verkehrsberuhigten Bereichen).
Die Streugutbehälter im Stadtgebiet sind für die Mitarbeiter des Stadtbauhofes aufgestellt. Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rehau besteht die Möglichkeit, Streumaterial vor dem Stadtbauhof kostenlos abzuholen.
Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Der Stadtbauhof braucht Platz für die Räumfahrzeuge!
Beim Parken in engen Straßen, insbesondere in der Vogelsiedlung sollte dies beachtet werden!
